Die Erstellung von Steuererklärungen gehört zu den Aufgaben, die Berufsbetreuer in der Praxis regelmäßig vor Herausforderungen stellen. Viele Berufsbetreuer sind unsicher, ob sie die Steuererklärung für ihre Betreuten überhaupt erstellen dürfen – oder ob dies Steuerberatern vorbehalten ist. Die Antwort ist eindeutig: Berufsbetreuer sind nicht nur befugt, sondern im Rahmen der Vermögenssorge sogar verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der betreuten Person zu erfüllen. Dieser Beitrag erläutert die Rechtsgrundlagen, die praktischen Konsequenzen und die nicht zu unterschätzenden strafrechtlichen Risiken.

Dürfen Berufsbetreuer die Steuererklärung für betreute Personen erstellen?

Ja, und zwar unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 4 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Danach ist die Hilfeleistung in Steuersachen unter anderem denjenigen Personen gestattet, die fremdes Vermögen verwalten – und genau das tun Berufsbetreuer im Rahmen der Vermögenssorge.

Der Berufsbetreuer ist als gesetzlicher Vertreter der betreuten Person deren steuerlicher Vertreter im Sinne der Abgabenordnung. Er handelt in steuerlichen Angelegenheiten nicht als Berater, sondern als Vertreter – mit allen Rechten und Pflichten, die damit verbunden sind. Die Befugnis zur Erstellung der Steuererklärung ergibt sich somit unmittelbar aus der gesetzlichen Vertretungsmacht und der ausdrücklichen Gestattung des StBerG.

Wichtig: Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob der Berufsbetreuer über eine steuerliche Ausbildung verfügt. Sie ist an die Funktion als Betreuer geknüpft, nicht an eine fachliche Qualifikation.

Warum ist der Berufsbetreuer zur Erstellung sogar verpflichtet?

Die Befugnis geht über ein bloßes Recht hinaus. Der Berufsbetreuer ist im Rahmen der Vermögenssorge nach dem Betreuungsrecht verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der betreuten Person zu erfüllen. Wurde dem Betreuer der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen, umfasst dies sämtliche steuerliche Angelegenheiten der betreuten Person.

Dies ergibt sich aus der Stellung des Betreuers als gesetzlicher Vertreter. Nach § 34 Abs. 1 AO haben gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der von ihnen vertretenen natürlichen Person zu erfüllen. Der Berufsbetreuer steht insoweit in derselben Verantwortung wie etwa ein Geschäftsführer einer GmbH für deren steuerliche Pflichten.

Die Pflicht umfasst insbesondere die fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen. Sie erstreckt sich dabei nicht nur auf Steuerzeiträume während der laufenden Betreuung, sondern auch auf Zeiträume, die vor der Bestellung zum Betreuer liegen. Werden bei Übernahme der Betreuung rückständige Steuererklärungen festgestellt, ist der Berufsbetreuer verpflichtet, diese nachzuholen.

Gilt die Pflicht auch bei komplexen steuerlichen Sachverhalten?

Ja. Der Berufsbetreuer kann sich nicht darauf berufen, dass die steuerliche Materie für ihn zu schwierig sei. Die Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten besteht unabhängig von der Komplexität des Sachverhalts. Die Vermögenssorge umfasst die vollständige Wahrnehmung aller vermögensbezogenen Angelegenheiten – und steuerliche Pflichten gehören zweifelsfrei dazu.

In der Praxis bedeutet dies: Auch wenn die betreute Person über komplexes Vermögen verfügt – etwa Immobilienbesitz, Kapitaleinkünfte, Beteiligungen an Personengesellschaften oder gewerbliche Einkünfte –, bleibt der Berufsbetreuer in der Pflicht. Er muss in solchen Fällen sicherstellen, dass die steuerlichen Angelegenheiten korrekt erledigt werden.

Tipp: Bei komplexen Sachverhalten ist die Beauftragung eines Steuerberaters nicht nur zulässig, sondern dringend empfehlenswert. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten verbleibt zwar beim Berufsbetreuer als gesetzlichem Vertreter – das Haftungsrisiko sinkt aber deutlich, wenn ein Fachmann den Sachverhalt aufbereitet.

Erhält der Berufsbetreuer eine gesonderte Vergütung für die Steuererklärung?

Nein. Die Erstellung der Steuererklärung für die betreute Person kann der Berufsbetreuer grundsätzlich nicht gesondert vergüten lassen. Die Tätigkeit ist mit der pauschalen Betreuervergütung abgegolten.

Dies entspricht auch der Rechtsprechung: Auch wenn die Erstellung einer Steuererklärung zeitaufwändig und fachlich anspruchsvoll sein kann, handelt es sich um eine Tätigkeit, die zur Vermögenssorge gehört und daher von der Pauschalvergütung umfasst ist.

Welche strafrechtlichen Risiken bestehen bei fehlerhaften Steuererklärungen?

Wichtig: Als gesetzlicher Vertreter haften Sie persönlich strafrechtlich, wenn die Steuererklärung der betreuten Person falsch oder unvollständig ist – bereits bei bedingtem Vorsatz oder leichtfertiger Fahrlässigkeit. Die Steuerschuld trifft die betreute Person, die Strafbarkeit trifft Sie.

Als gesetzlicher Vertreter treffen den Berufsbetreuer die steuerlichen Pflichten der betreuten Person unmittelbar. Macht er gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben, kann er sich der Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar machen. Die Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus – wobei bereits bedingter Vorsatz ausreicht, also das billigende Inkaufnehmen der Möglichkeit, dass die Angaben unrichtig sind. Aber auch unterhalb der Vorsatzschwelle drohen Konsequenzen: Wer die Steuerverkürzung lediglich leichtfertig – also grob fahrlässig – verursacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO.

Ebenso strafbar kann das pflichtwidrige Unterlassen sein: Gibt der Berufsbetreuer für die betreute Person keine Steuererklärung ab, obwohl eine Abgabepflicht besteht, kann dies als Steuerhinterziehung durch Unterlassen gewertet werden. Erfolgt die Nichtabgabe nicht vorsätzlich, sondern nur leichtfertig, kommt – wie bei falschen Angaben – eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO mit empfindlichen Geldbußen in Betracht.

Die möglichen Konsequenzen im Überblick:

Verstoß Rechtsgrundlage Mögliche Konsequenz
Falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung § 370 AO Geld- oder Freiheitsstrafe (bis 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 6 Monate bis 10 Jahre)
Pflichtwidrige Nichtabgabe der Steuererklärung § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Geld- oder Freiheitsstrafe
Leichtfertige Steuerverkürzung § 378 AO Geldbuße bis 50.000 Euro

Zusätzlich zu den strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der betreuten Person oder ihrer Erben, wenn durch fehlerhafte steuerliche Angaben ein Vermögensschaden entstanden ist.

Wann sollte der Berufsbetreuer einen Steuerberater hinzuziehen?

Die Frage, ob ein Steuerberater hinzugezogen werden sollte, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Bei einfachen steuerlichen Verhältnissen – etwa wenn die betreute Person ausschließlich Renteneinkünfte oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht – wird ein Berufsbetreuer die Steuererklärung in der Regel selbst erstellen können.

Bei komplexeren Sachverhalten ist die Beauftragung eines Steuerberaters jedoch dringend empfehlenswert. Dies gilt insbesondere in folgenden Konstellationen: Die betreute Person verfügt über Immobilienvermögen mit Vermietungseinkünften, bezieht Kapitaleinkünfte aus einem umfangreichen Wertpapierdepot, ist an einer Personengesellschaft beteiligt, erzielt gewerbliche Einkünfte, oder es bestehen steuerliche Rückstände aus früheren Jahren, die aufgearbeitet werden müssen.

Unser Angebot: Steuererklärungen für betreute Personen

Im Rahmen eines Mandats übernehmen wir auf Wunsch die Erstellung der Steuererklärungen für die von Ihnen betreuten Personen. Sie stellen damit sicher, dass die steuerlichen Pflichten korrekt und fristgerecht erfüllt werden – und reduzieren gleichzeitig Ihr persönliches Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko erheblich. Sprechen Sie uns gerne an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Darf ein Berufsbetreuer die Steuererklärung für die betreute Person erstellen? Ja. Gemäß § 4 Nr. 4 StBerG sind Berufsbetreuer als Verwalter fremden Vermögens befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten. Die Befugnis besteht unabhängig von einer steuerlichen Ausbildung.

2. Ist der Berufsbetreuer zur Erstellung der Steuererklärung verpflichtet? Ja, sofern ihm der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen wurde. Die Pflicht ergibt sich aus § 34 Abs. 1 AO, wonach gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der vertretenen Person zu erfüllen haben.

3. Gilt die Pflicht auch für Steuerzeiträume vor der Bestellung zum Betreuer? Ja. Die Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten erstreckt sich auch auf Zeiträume, die vor der Bestellung zum Betreuer liegen. Rückständige Steuererklärungen sind nachzuholen.

4. Erhält der Berufsbetreuer eine gesonderte Vergütung für die Steuererklärung? Nein. Die Tätigkeit ist mit der pauschalen Betreuervergütung abgegolten. Eine gesonderte Vergütung kann grundsätzlich nicht berechnet werden.

5. Kann sich der Berufsbetreuer bei fehlerhaften Angaben strafbar machen? Ja. Bei falschen oder unvollständigen Angaben droht eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Auch das pflichtwidrige Unterlassen der Steuererklärungsabgabe ist strafbar.

6. Darf der Berufsbetreuer einen Steuerberater beauftragen? Ja. Dies ist insbesondere bei komplexen steuerlichen Verhältnissen empfehlenswert.

7. Kann sich der Berufsbetreuer darauf berufen, dass der steuerliche Sachverhalt zu komplex ist? Nein. Die Pflicht zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten besteht unabhängig von der Komplexität. Bei schwierigen Sachverhalten muss der Betreuer professionelle Hilfe hinzuziehen.

8. Wer haftet für Fehler in der Steuererklärung – der Betreuer oder die betreute Person? Strafrechtlich haftet der Berufsbetreuer persönlich. Die Steuerschuld selbst trifft die betreute Person als Steuerpflichtigen. Zusätzlich können zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Betreuer bestehen.

9. Was sollte ein Berufsbetreuer tun, wenn er bei Übernahme der Betreuung steuerliche Rückstände feststellt? Der Berufsbetreuer sollte unverzüglich prüfen, welche Steuererklärungen ausstehen, und diese schnellstmöglich nachholen. Bei komplexen Rückständen empfiehlt sich die Beauftragung eines Steuerberaters. Zudem sollte frühzeitig Kontakt zum Finanzamt aufgenommen werden, um mögliche Schätzungen oder Verspätungszuschläge zu vermeiden.