Die steuerliche und gewerberechtliche Einordnung der Tätigkeit als Berufsbetreuer sorgt in der Praxis regelmäßig für Verwirrung. Das liegt an einem scheinbaren Widerspruch: Während das Steuerrecht Berufsbetreuer als Selbständige mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit einstuft, behandelt das Gewerberecht dieselbe Tätigkeit als Gewerbe. Was auf den ersten Blick wie ein Fehler im System wirkt, hat handfeste Konsequenzen für Ihre Steuererklärung, Ihre Gewerbeanmeldung und Ihre Gewerbesteuerpflicht. In diesem Beitrag ordnen wir die Rechtslage anhand der maßgeblichen Urteile des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts für Sie ein.

Welche Einkunftsart erzielen Berufsbetreuer nach dem Einkommensteuergesetz?

Die Frage, welcher (steuerlichen) Einkunftsart die Tätigkeit eines Berufsbetreuers zuzuordnen ist, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 10/09) höchstrichterlich geklärt. Demnach erzielen Berufsbetreuer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass die Tätigkeit eines Berufsbetreuers durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Diese Merkmale entsprechen exakt dem gesetzlichen Typus der sonstigen selbständigen Arbeit. Der Betreuer handelt im Interesse der betreuten Person, verwaltet deren Angelegenheiten eigenverantwortlich und erhält hierfür eine Vergütung – klassische Kennzeichen einer vermögensverwaltenden Tätigkeit für Dritte.

Warum liegen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor?

Diese Abgrenzung ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Der BFH stellte in seinem Urteil ausdrücklich klar, dass es sich bei der Tätigkeit eines Berufsbetreuers nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG handelt.

Die Konsequenz: Es fällt keine Gewerbesteuer an. Dies ergibt sich daraus, dass der Gewerbesteuer nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen (§ 2 GewStG). Da die Betreuungstätigkeit steuerlich als sonstige selbständige Arbeit qualifiziert wird, fehlt es an der Voraussetzung für eine Gewerbesteuerpflicht.

Besonders relevant ist dies für Rechtsanwälte, die ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt und Berufsbetreuer im Rahmen einer Personengesellschaft ausüben. Der BFH entschied im o.g. Urteil, dass die sogenannte Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in diesem Fall keine Anwendung findet. Das bedeutet: Die Betreuungstätigkeit führt nicht dazu, dass die gesamten Einkünfte einer anwaltlichen Personengesellschaft als gewerblich umqualifiziert werden.

Handelt es sich um einen Katalogberuf im Sinne des § 18 EStG?

Nein. Der BFH stellte in derselben Entscheidung klar, dass die Berufsbetreuung weder ein Katalogberuf im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist noch eine einem der Katalogberufe ähnliche Tätigkeit darstellt. Die Katalogberufe – etwa Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Arzt – setzen jeweils eine spezifische akademische Vorbildung voraus.

Die Tätigkeit als Berufsbetreuer kann hingegen ohne eine solche Vorbildung ausgeübt werden. Zwar sind fachliche Kenntnisse erforderlich, ein bestimmter Studienabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Damit fehlt ein wesentliches Merkmal der ähnlichen Berufe, sodass eine Einordnung unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausscheidet.

Warum ist trotzdem eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

Wichtig: Hier zeigt sich die zentrale Besonderheit, die in der Praxis häufig zu Missverständnissen führt: Obwohl das Steuerrecht die Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit einstuft, ordnet das Gewerberecht den Berufsbetreuer als Gewerbetreibenden ein. Eine Gewerbeanmeldung ist daher Pflicht.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dies mit Urteil vom 27. Februar 2013 (Az. 8 C 8.12) grundlegend entschieden. Das Gericht stellte fest, dass die Tätigkeit als Berufsbetreuer sämtliche Merkmale des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs erfüllt. Es handelt sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte und selbständige Tätigkeit.

Entscheidend war die Feststellung des Gerichts, dass Berufsbetreuer keine Angehörigen der freien Berufe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) sind. Das Gericht argumentierte, dass eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne der GewO jedenfalls eine höhere Bildung oder schöpferische Begabung voraussetze. Im Übrigen war das Gericht der Ansicht, dass Berufsbetreuer ihre Tätigkeit nicht fachlich unabhängig ausüben, da die Entscheidungen für den Betreuten nicht “kraft überlegenen Fachwissens” getroffen werden. Der Betreute wäre grundsätzlich selbst in der Lage, diese Entscheidungen zu treffen, ist aber aus gesundheitlichen bzw. psychischen Gründen hierzu nicht in der Lage. Damit fehlen bei der Tätigkeit als Berufsbetreuer beide für einen freien Beruf typischen Merkmale – sowohl die höhere Bildung bzw. schöpferische Begabung als auch die fachliche Unabhängigkeit.

Dieses Ergebnis gilt unabhängig davon, ob der Berufsbetreuer im Hauptberuf einem freien Beruf nachgeht – etwa als Rechtsanwalt.

Die praktische Konsequenz: Sie müssen Ihre Tätigkeit als Berufsbetreuer beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Dies gilt auch dann, wenn Sie hauptberuflich als Rechtsanwalt oder in einem anderen freien Beruf tätig sind.

Wie lassen sich die unterschiedlichen Einordnungen zusammenfassen?

Die unterschiedliche Behandlung durch Steuerrecht und Gewerberecht lässt sich in folgender Übersicht darstellen:

RechtsgebietEinordnungRechtsgrundlage
EinkommensteuerSonstige selbständige Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG)BFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 10/09
GewerberechtGewerbetreibender – Gewerbeanmeldung erforderlichBVerwG, Urteil vom 27.02.2013, 8 C 8.12
GewerbesteuerKeine Gewerbesteuer (da steuerlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb)§ 2 GewStG i.V.m. § 15 EStG
AbfärberegelungKeine Anwendung – Betreuungseinkünfte infizieren nichtBFH, Urteil vom 15.06.2010, VIII R 10/09

Beachten Sie: Die Gewerbeanmeldung hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerliche oder gewerbesteuerliche Behandlung. Sie ist eine rein gewerberechtliche Pflicht. Die Tätigkeit bleibt steuerlich sonstige selbständige Arbeit und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Was bedeutet das für Ihre Einnahmenüberschussrechnung?

Da Berufsbetreuer Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit erzielen, ermitteln sie ihren Gewinn in der Regel durch eine Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Eine doppelte Buchführung ist nicht erforderlich – die Buchführungspflicht nach § 141 AO gilt nur für (gewisse) Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte, nicht für Einkünfte aus § 18 EStG.

Die Einkünfte sind in der Anlage S der Einkommensteuererklärung zu erklären. Eine Anlage G (Gewerbeeinkünfte) ist trotz Gewerbeanmeldung nicht auszufüllen, da es sich steuerlich eben nicht um gewerbliche Einkünfte handelt.

 

Wir empfehlen, die steuerliche Situation frühzeitig mit einem Steuerberater zu besprechen, um alle Pflichten korrekt zu erfüllen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns gerne an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Welche Einkunftsart erzielen Berufsbetreuer? Berufsbetreuer erzielen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15. Juni 2010 (Az. VIII R 10/09) höchstrichterlich entschieden.

2. Müssen Berufsbetreuer Gewerbesteuer zahlen? Nein. Da es sich steuerlich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit handelt und nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb, fällt keine Gewerbesteuer an. Dies gilt unabhängig von der gewerberechtlichen Gewerbeanmeldung.

3. Ist eine Gewerbeanmeldung als Berufsbetreuer Pflicht? Ja. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2013 (Az. 8 C 8.12) entschieden, dass Berufsbetreuer gewerberechtlich als Gewerbetreibende gelten und ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden müssen.

4. Gilt die Gewerbeanmeldungspflicht auch für Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig sind? Ja. Das BVerwG hat ausdrücklich festgestellt, dass die Gewerbeanmeldungspflicht auch dann gilt, wenn der Berufsbetreuer im Hauptberuf als Rechtsanwalt tätig ist. Die Betreuungstätigkeit ist gewerberechtlich eine gesonderte Tätigkeit.

5. Führt die Betreuungstätigkeit zur Umqualifizierung der anwaltlichen Einkünfte in gewerbliche Einkünfte? Nein. Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet keine Anwendung. Die Einkünfte aus der Betreuungstätigkeit und die freiberuflichen Einkünfte bleiben getrennt.

6. Ist der Berufsbetreuer ein Freiberufler im steuerlichen Sinne? Nein, jedenfalls nicht im Sinne der Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einordnung erfolgt unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG als sonstige selbständige Arbeit, was eine eigene Kategorie darstellt.

7. In welcher Anlage der Steuererklärung sind die Betreuungseinkünfte zu erklären? Die Einkünfte sind in der Anlage S (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) der Einkommensteuererklärung anzugeben – nicht in der Anlage G für Gewerbeeinkünfte.

8. Wie ermitteln Berufsbetreuer ihren Gewinn? In der Regel durch eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Da die Buchführungspflicht nach § 141 AO nur für Gewerbetreibende und Land-/Forstwirte gilt, ist eine doppelte Buchführung für Berufsbetreuer nicht erforderlich.

9. Hat die Gewerbeanmeldung Auswirkungen auf die Einkommensteuer? Nein. Die gewerberechtliche Einordnung als Gewerbetreibender hat keine Auswirkung auf die einkommensteuerliche Qualifikation. Steuerlich bleibt es bei Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit.

10. Warum behandeln Steuerrecht und Gewerberecht Berufsbetreuer unterschiedlich? Das liegt an den unterschiedlichen Gewerbebegriffen beider Rechtsgebiete. Das Steuerrecht knüpft die Einordnung als Gewerbebetrieb an spezifische Kriterien des § 15 EStG, die bei Berufsbetreuern nicht vorliegen. Das Gewerberecht verwendet einen eigenständigen, weiter gefassten Gewerbebegriff, unter den die Betreuungstätigkeit fällt.

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