Wer Kryptowährungen zu verschiedenen Zeitpunkten und Kursen gekauft hat und später nur einen Teil davon veräußert, steht vor einer Frage mit erheblicher steuerlicher Tragweite: Welche Coins gelten als verkauft? Von der Antwort hängt ab, ob die einjährige Haltefrist bereits abgelaufen ist, und wie hoch die anzusetzenden Anschaffungskosten sind. Je nach angewandter Methode kann derselbe Verkauf steuerfrei oder voll steuerpflichtig sein. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 regelt die sogenannte Verwendungsreihenfolge bei Kryptowerten in den Randnummern 61 und 62, und die Rechtsprechung hat mit dem Urteil des FG Nürnberg zur LiFo-Methode zusätzliche Bewegung in das Thema gebracht. Dieser Beitrag erläutert die verschiedenen Methoden, ihre Rechtsgrundlagen und die Gestaltungsspielräume, die sich daraus ergeben.
Weil sie über zwei Stellschrauben zugleich entscheidet: die Haltefrist und die Anschaffungskosten. Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei einem Bestand aus mehreren Kauftranchen bestimmt die Verwendungsreihenfolge, welche Tranche als veräußert gilt, und damit, ob die Jahresfrist überschritten ist. Zugleich legt sie fest, welche Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden.
Beispiel: Sie kaufen im Januar 2025 einen Coin für 40.000 Euro und im November 2025 einen weiteren für 90.000 Euro. Im Februar 2026 verkaufen Sie einen Coin für 95.000 Euro. Gilt der Januar-Coin als veräußert (FIFO), ist die Haltefrist von einem Jahr überschritten, der Gewinn von 55.000 Euro ist steuerfrei. Gilt der November-Coin als veräußert (LiFo), liegt die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist, der Gewinn von 5.000 Euro ist steuerpflichtig. Dasselbe Geschäft, zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse.
Das Beispiel zeigt zugleich: Keine Methode ist pauschal „die günstigste”. Je nach Kursverlauf, Haltedauer der einzelnen Tranchen und geplanten weiteren Verkäufen kann mal die eine, mal die andere Betrachtung vorteilhaft sein.
Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 (Rn. 61 i. V. m. Rn. 51) gilt für die Bestimmung der Verwendungsreihenfolge der Grundsatz der Einzelbetrachtung. Das bedeutet: Maßgeblich ist, welche konkreten Kryptowerte tatsächlich veräußert wurden.
In der Praxis setzt die Einzelbetrachtung voraus, dass sich die veräußerten Einheiten den einzelnen Anschaffungsvorgängen konkret zuordnen lassen. Bei bestimmten technischen Konstellationen, etwa bei der Trennung von Tranchen über verschiedene Wallets, kann eine solche Zuordnung gelingen. Bei Beständen, die auf einer Börse in einem Sammelbestand („Custodial Wallet”) gehalten und dort gehandelt werden, ist eine Einzelzuordnung dagegen regelmäßig nicht möglich.
Tipp: Wer die Einzelbetrachtung nutzen möchte, sollte die Zuordnung von Anfang an technisch und dokumentarisch vorbereiten, etwa durch die Trennung von Kauftranchen auf verschiedene Wallets. Eine nachträgliche Konstruktion der Zuordnung wird das Finanzamt kaum akzeptieren.
Dann greift die Auffangregelung der Rn. 61: Für die Zwecke der Haltefrist gelten die zuerst angeschafften Kryptowerte einer Handelsbezeichnung (z. B. Bitcoin oder Ether) als veräußert. Für die Wertermittlung (also die Höhe der anzusetzenden Anschaffungskosten) ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden. Das BMF stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des BFH zu Fremdwährungsguthaben (BFH-Urteil vom 24. November 1993, X R 49/90).
Aus Vereinfachungsgründen kann für die Wertermittlung stattdessen unterstellt werden, dass die zuerst angeschafften Kryptowerte zuerst veräußert wurden (die FIFO-Methode (First In) First Out). FIFO ist damit nach der Verwaltungsauffassung keine zwingende Vorgabe, sondern eine Kann-Vereinfachung. In der Praxis ist FIFO gleichwohl der Standard, den die gängigen Krypto-Steuer-Tools und die meisten Steuerreports verwenden.
Die Methoden im Überblick:
| Methode | Stellung nach BMF-Schreiben (Rn. 61 f.) | Praxisrelevanz |
| Einzelbetrachtung | Grundsatz | Nur bei konkreter Zuordenbarkeit der Coins möglich |
| Durchschnittsmethode | Auffangregel für die Wertermittlung | Selten genutzt; aufwändig bei vielen Transaktionen |
| FIFO | Zulässige Vereinfachung für die Wertermittlung | Faktischer Standard in Steuerreports und Software |
| LiFo | Im BMF-Schreiben nicht vorgesehen | Vom FG Nürnberg als gesetzlich zulässig bezeichnet (nicht streitentscheidend); höchstrichterlich ungeklärt |
Das FG Nürnberg hat sich hierzu in seinem Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. 3 K 760/22) geäußert, allerdings weniger weitreichend, als es in manchen Veröffentlichungen dargestellt wird. Bemerkenswert ist zunächst der Hintergrund des Verfahrens: Es handelte sich um die bundesweit erste finanzgerichtliche Entscheidung zur Besteuerung von sogenannten Memecoins, Kryptowerten ohne erkennbaren praktischen Nutzen, deren Wert allein auf Marktnachfrage und Spekulation beruht. Das Gericht stellte klar, dass es für die Wirtschaftsgutqualität nicht auf einen erkennbaren Use Case ankommt, sondern allein auf die Verkehrsanschauung der beteiligten Marktteilnehmer, die durch die entgeltliche Anschaffung eines Kryptowerts dessen Wirtschaftsgutqualität bereits belegen.
In dem ungewöhnlich umfangreichen Urteil hatte der Kläger seine Gewinne mit der LiFo-Methode (Last In, First Out) wallet- und währungsbezogen ermittelt. Das Gericht stellte hierzu fest, dass die gewählte Methode gesetzlich zulässig sei, da für Kryptowerte (anders als für Fremdwährungsgeschäfte in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG) keine gesetzliche Sonderregelung zur Verwendungsreihenfolge existiert. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass das Finanzamt die Methode im Streitfall akzeptiert hatte.
Die Aussage war damit nicht streitentscheidend: Da die Beteiligten über die Methode nicht stritten, musste das Gericht die Frage nicht abschließend klären. Als tragende Entscheidung „pro LiFo” lässt sich das Urteil deshalb nur eingeschränkt anführen. Es liefert aber ein beachtliches Argument dafür, dass der Steuerpflichtige mangels gesetzlicher Regelung die Verbrauchsfolge selbst bestimmen kann. Die Revision wurde vom Gericht zugelassen; ob und mit welchem Aktenzeichen sie tatsächlich beim BFH eingelegt wurde, war zum jetzigen Zeitpunkt öffentlich nicht bekannt.
Die LiFo-Methode kann steuerlich attraktiv sein, etwa wenn ältere Tranchen mit niedrigen Anschaffungskosten für die steuerfreie Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist „aufgespart” und Verkäufe innerhalb der Frist den jüngeren, teurer erworbenen Tranchen zugeordnet werden sollen.
Wichtig: Die Frage ist höchstrichterlich nicht geklärt, und die LiFo-Methode widerspricht der Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben. Wer sie anwendet, muss damit rechnen, dass das Finanzamt abweichend veranlagt, und den eigenen Standpunkt gegebenenfalls im Einspruchs- oder Klageverfahren durchsetzen. Eine solche Position sollte nur nach sorgfältiger Abwägung und offengelegt gegenüber dem Finanzamt eingenommen werden, um jeden Vorwurf unrichtiger Angaben auszuschließen.
Nach Rn. 62 des BMF-Schreibens gilt die Verwendungsreihenfolge walletbezogen: Die Methode wird nicht auf den Gesamtbestand aller Coins einer Handelsbezeichnung angewendet, sondern für jede Wallet gesondert. Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte der jeweiligen Handelsbezeichnung beizubehalten, ein beliebiger Methodenwechsel je nach steuerlichem Vorteil ist ausgeschlossen.
Gerade die walletbezogene Betrachtung eröffnet legale Gestaltungsspielräume: Wer Kauftranchen von vornherein auf verschiedene Wallets verteilt, kann bei einer späteren Veräußerung faktisch steuern, welche Tranche veräußert wird, und damit Haltefrist und Anschaffungskosten gezielt beeinflussen.
Beispiel: Sie halten in Wallet A ausschließlich Bitcoin aus einem Kauf im Jahr 2024 (Haltefrist abgelaufen) und in Wallet B Bitcoin aus einem Kauf vor drei Monaten. Verkaufen Sie aus Wallet A, ist der Gewinn steuerfrei, unabhängig von jeder Methodendiskussion. Die Trennung der Bestände ersetzt hier die Verbrauchsfolgefiktion durch tatsächliche Zuordnung.
Tipp: Diese Gestaltung funktioniert nur mit sauberer, zeitnaher Dokumentation: Anschaffungszeitpunkte, Transfers und Wallet-Zuordnungen müssen lückenlos nachweisbar sein. Nachträgliche Umbuchungen zur „Optimierung” bereits getätigter Verkäufe sind nicht möglich.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, die optimale Vorgehensweise hängt vom Einzelfall ab. Als Orientierung lässt sich festhalten: Wer Rechtssicherheit möchte und keine besonderen Gestaltungsziele verfolgt, fährt mit der FIFO-Methode in walletbezogener Anwendung am sichersten, da sie der Verwaltungsauffassung entspricht und von Steuerreports standardmäßig unterstützt wird. Wer gezielt gestalten möchte, sollte primär über die Aufteilung von Tranchen auf verschiedene Wallets arbeiten, das ist von der Verwaltungsauffassung gedeckt und vermeidet Konflikte. Die LiFo-Methode kann im Einzelfall erhebliche Vorteile bieten, ist aber mit Rechtsunsicherheit verbunden und sollte nur nach steuerlicher Beratung und mit offener Darlegung gegenüber dem Finanzamt eingesetzt werden.
Zu beachten ist schließlich die Methodenstetigkeit: Die einmal je Wallet gewählte Methode bindet bis zur vollständigen Veräußerung des jeweiligen Bestands. Die Entscheidung sollte daher nicht dem Zufall (oder der Standardeinstellung eines Steuer-Tools) überlassen werden.
1. Was versteht man unter der Verwendungsreihenfolge bei Kryptowerten? Die Bestimmung, welche Coins eines Bestands mit mehreren Anschaffungszeitpunkten bei einem Teilverkauf als veräußert gelten. Sie entscheidet über die Haltefrist und die anzusetzenden Anschaffungskosten.
2. Schreibt das BMF-Schreiben zwingend die FIFO-Methode vor? Nein. Grundsatz ist die Einzelbetrachtung (Rn. 61). Ist diese nicht möglich, gelten für die Haltefrist die zuerst angeschafften Coins als veräußert; für die Wertermittlung ist grundsätzlich die Durchschnittsmethode anzuwenden. FIFO kann aus Vereinfachungsgründen angewendet werden. Es ist eine optionale Vereinfachungsregelung.
3. Was ist die Einzelbetrachtung? Die konkrete Zuordnung der veräußerten Coins zu bestimmten Anschaffungsvorgängen. Sie setzt voraus, dass sich die Einheiten tatsächlich zuordnen lassen, etwa durch getrennte Wallets.
4. Ist die LiFo-Methode zulässig? Das FG Nürnberg hat sie im Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. 3 K 760/22, Rz. 271) als gesetzlich zulässig bezeichnet, da eine Sonderregelung für Kryptowerte fehlt. Die Aussage war jedoch nicht streitentscheidend, da das Finanzamt die Methode im konkreten Fall akzeptiert hatte. Die Frage ist höchstrichterlich ungeklärt und die Methode widerspricht der Verwaltungsauffassung. Es besteht das Risiko einer abweichenden Veranlagung.
5. Was bedeutet die walletbezogene Betrachtung? Die Verwendungsreihenfolge wird für jede Wallet gesondert angewendet, nicht auf den Gesamtbestand (Rn. 62). Das eröffnet Gestaltungsspielräume durch die gezielte Aufteilung von Tranchen auf verschiedene Wallets.
6. Darf ich die Methode wechseln? Innerhalb einer Wallet ist die gewählte Methode bis zur vollständigen Veräußerung aller Kryptowerte der jeweiligen Handelsbezeichnung beizubehalten. Ein Wechsel je nach steuerlichem Vorteil ist ausgeschlossen.
7. Welche Methode verwenden Krypto-Steuer-Tools standardmäßig? In der Regel die FIFO-Methode in walletbezogener Betrachtung. Prüfen Sie die Einstellungen Ihres Tools. Das BMF verlangt bei Steuerreports Angaben zum verwendeten Verbrauchsfolgeverfahren.
8. Kann ich durch die Verteilung auf mehrere Wallets Steuern sparen? Ja, das ist ein legaler Gestaltungsansatz. Durch die Trennung von Kauftranchen auf verschiedene Wallets können Sie bei einer Veräußerung steuern, welche Tranche mit welcher Haltefrist und welchen Anschaffungskosten veräußert wird. Voraussetzung ist eine lückenlose Dokumentation.
9. Was passiert, wenn ich LiFo anwende und das Finanzamt nicht folgt? Das Finanzamt wird voraussichtlich nach FIFO bzw. der Einzelfallbetrachtung veranlagen. Sie können dagegen Einspruch einlegen und sich auf die Erwägungen des FG Nürnberg berufen, da die dortige Aussage nicht streitentscheidend war und die Frage höchstrichterlich ungeklärt ist, ist der Ausgang jedoch offen. Legen Sie die gewählte Methode in der Steuererklärung stets offen.
10. Gilt die Verwendungsreihenfolge auch beim Tausch und beim Bezahlen mit Krypto? Ja. Jede Veräußerung (ob Verkauf gegen Euro, Tausch in andere Kryptowerte oder Bezahlvorgang) erfordert die Bestimmung, welche Verwendungsreihenfolge genutzt wird.